8 - Tötungsdelikte II: Der Totschlag [ID:30589]
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So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur nächsten Folge unseres Podcasts Tötungsdelikte 2.

Wir haben im letzten Podcast zu den Grundlagen der Tötungsdelikte des strafrechtlichen Lebensschutzes

besprochen, was für Delikte gibt es überhaupt, die das Rechtsgut Leben schützen, was steht in

dem Paragraphen 211 fortfolgende StGB, grob gesagt drin und wir haben uns auch über die

zeitlichen Grenzen des Lebensschutzes Gedanken gemacht, beim Beginn das

menschliche Leben im Sinn der Paragraphen 211 fortfolgende Stichwort

mit dem Beginn der Geburt, vorher nur Schutz über die Paragraphen 218

fortfolgende, beziehungsweise auch wie lang währt das menschliche Leben, wann

ist also ein Mensch sozusagen schon so tot, dass ich ihn nicht mehr töten kann,

Stichwort Hirntod. Und jetzt wollen wir uns heute mit dem Basistatbestand sozusagen

mit dem am einfachsten strukturierten Tötungsdelikt befassen, das zugleich auch

nach nicht unbestrittener, aber jedenfalls herrschender Meinung Grunddelikt der

vorsätzlichen Tötungstatbestände ist, so dass der Mord eine Qualifikation wäre und

die Tötung auch verlangen eine Privilegierung, nämlich mit dem Totschlag.

Totschlag geregelt in § 212, also als Grundform sozusagen der

vorsätzlichen Tötungsdelikte und damit wir von einem Totschlag sprechen können,

sagt § 211, wir brauchen die Tötung, also sprich die Lebensverkürzung bei einem

anderen Menschen. Andere Mensch in diesem Sinne ist eben dann derjenige, der

mindestens schon begonnen hat geboren zu werden und noch nicht Hirntod ist, also

diese Frage mit den zeitlichen Grenzen des Lebensschutzes, die würden wir im

Gutachten am Merkmal Mensch festmachen und wir brauchen die Tötung, also sprich

die Lebensverkürzung bei einem anderen Menschen oder bei einem Unterlassungsdelikt,

da hatten wir ja vorher in dem Semester darüber gesprochen, die pflichtwidrige

Nichtverlängerung eines menschlichen Lebens. Das ist zunächst mal nicht

furchtbar kompliziert und man wird relativ einfach sagen können, A hätte

seine Mutter M ins Grab gebracht, also sie getötet, indem er ihr mit einer Axt den

Schädel gespalten hat. Das ist relativ unproblematisch, das wäre ein ganz

klassischer Fall, normalerweise jedenfalls des Totschlags. Problematisch ist dann

die Frage, ob man auch sagen kann, dass A seine Mutter ins Grab gebracht hat, indem

er ihr seine Verlobte vorgestellt hat und die Mutter mit ihrem schwachen Herz

vielleicht das nicht ertragen konnte, welchen Umgang ihr Sohn hier pflegt oder

indem er der Mutter eine Flugreise nach New York spendiert hat und dann ist dort

ein Unglück passiert oder indem er ganz fest aber wenig liebevoll an seine

Mutter gedacht hat. Also all solche Konstellationen, die sie vielleicht im

ersten Semester verknüpfen würden mit dem Stichwort der fehlenden objektiven

Zurechnung. Also die Tötung eines Menschen bedeutet nicht nur die

Verursachung der Lebensverkürzung, sondern es bedeutet, es muss auch immer

ein Handeln sein, zu dem der Erfolg dann entsprechend objektiv zurechenbar

tatsächlich ist.

Man kann ganz allgemein sagen, dass Probleme im Zusammenhang mit § 212

StGB ganz überwiegend sich dann aus dem allgemeinen Teil stellen oder umgekehrt

formuliert, dass der § 212 recht häufig ein Aufhänger für

Fragestellungen aus dem allgemeinen Teil ist.

Das liegt zum einen natürlich daran, dass der Tatbestand selbst sehr einfach

strukturiert, dass ich brauche Handlung, Kausalität, Erfolg, Vorsatz und zum

anderen auch daran, dass natürlich bei einem Straftatbestand mit einer so hohen

Mindeststrafe, fünf Jahre Freiheitsstrafe oder wenn vielleicht noch ein Mordmerkmal

dazu kommt sogar lebenslange Freiheitsstrafe, diese Weichenstellungen

aus dem allgemeinen Teil, die mangels Vorsatzes, Mangels Rechtsfähigkeit,

Mangels Schuld und so weiter zu einer Straflosigkeit führen, können hier

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:13:13 Min

Aufnahmedatum

2021-04-07

Hochgeladen am

2021-04-07 17:46:57

Sprache

de-DE

Tags

Totschlag
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