So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur nächsten Folge unseres Podcasts Tötungsdelikte 2.
Wir haben im letzten Podcast zu den Grundlagen der Tötungsdelikte des strafrechtlichen Lebensschutzes
besprochen, was für Delikte gibt es überhaupt, die das Rechtsgut Leben schützen, was steht in
dem Paragraphen 211 fortfolgende StGB, grob gesagt drin und wir haben uns auch über die
zeitlichen Grenzen des Lebensschutzes Gedanken gemacht, beim Beginn das
menschliche Leben im Sinn der Paragraphen 211 fortfolgende Stichwort
mit dem Beginn der Geburt, vorher nur Schutz über die Paragraphen 218
fortfolgende, beziehungsweise auch wie lang währt das menschliche Leben, wann
ist also ein Mensch sozusagen schon so tot, dass ich ihn nicht mehr töten kann,
Stichwort Hirntod. Und jetzt wollen wir uns heute mit dem Basistatbestand sozusagen
mit dem am einfachsten strukturierten Tötungsdelikt befassen, das zugleich auch
nach nicht unbestrittener, aber jedenfalls herrschender Meinung Grunddelikt der
vorsätzlichen Tötungstatbestände ist, so dass der Mord eine Qualifikation wäre und
die Tötung auch verlangen eine Privilegierung, nämlich mit dem Totschlag.
Totschlag geregelt in § 212, also als Grundform sozusagen der
vorsätzlichen Tötungsdelikte und damit wir von einem Totschlag sprechen können,
sagt § 211, wir brauchen die Tötung, also sprich die Lebensverkürzung bei einem
anderen Menschen. Andere Mensch in diesem Sinne ist eben dann derjenige, der
mindestens schon begonnen hat geboren zu werden und noch nicht Hirntod ist, also
diese Frage mit den zeitlichen Grenzen des Lebensschutzes, die würden wir im
Gutachten am Merkmal Mensch festmachen und wir brauchen die Tötung, also sprich
die Lebensverkürzung bei einem anderen Menschen oder bei einem Unterlassungsdelikt,
da hatten wir ja vorher in dem Semester darüber gesprochen, die pflichtwidrige
Nichtverlängerung eines menschlichen Lebens. Das ist zunächst mal nicht
furchtbar kompliziert und man wird relativ einfach sagen können, A hätte
seine Mutter M ins Grab gebracht, also sie getötet, indem er ihr mit einer Axt den
Schädel gespalten hat. Das ist relativ unproblematisch, das wäre ein ganz
klassischer Fall, normalerweise jedenfalls des Totschlags. Problematisch ist dann
die Frage, ob man auch sagen kann, dass A seine Mutter ins Grab gebracht hat, indem
er ihr seine Verlobte vorgestellt hat und die Mutter mit ihrem schwachen Herz
vielleicht das nicht ertragen konnte, welchen Umgang ihr Sohn hier pflegt oder
indem er der Mutter eine Flugreise nach New York spendiert hat und dann ist dort
ein Unglück passiert oder indem er ganz fest aber wenig liebevoll an seine
Mutter gedacht hat. Also all solche Konstellationen, die sie vielleicht im
ersten Semester verknüpfen würden mit dem Stichwort der fehlenden objektiven
Zurechnung. Also die Tötung eines Menschen bedeutet nicht nur die
Verursachung der Lebensverkürzung, sondern es bedeutet, es muss auch immer
ein Handeln sein, zu dem der Erfolg dann entsprechend objektiv zurechenbar
tatsächlich ist.
Man kann ganz allgemein sagen, dass Probleme im Zusammenhang mit § 212
StGB ganz überwiegend sich dann aus dem allgemeinen Teil stellen oder umgekehrt
formuliert, dass der § 212 recht häufig ein Aufhänger für
Fragestellungen aus dem allgemeinen Teil ist.
Das liegt zum einen natürlich daran, dass der Tatbestand selbst sehr einfach
strukturiert, dass ich brauche Handlung, Kausalität, Erfolg, Vorsatz und zum
anderen auch daran, dass natürlich bei einem Straftatbestand mit einer so hohen
Mindeststrafe, fünf Jahre Freiheitsstrafe oder wenn vielleicht noch ein Mordmerkmal
dazu kommt sogar lebenslange Freiheitsstrafe, diese Weichenstellungen
aus dem allgemeinen Teil, die mangels Vorsatzes, Mangels Rechtsfähigkeit,
Mangels Schuld und so weiter zu einer Straflosigkeit führen, können hier
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:13:13 Min
Aufnahmedatum
2021-04-07
Hochgeladen am
2021-04-07 17:46:57
Sprache
de-DE